Filter für Vollmasken und Gebläsefiltergeräte

Für den Einsatz von Filteratemschutzgeräten müssen grundsätzlich Art, Eigenschaft und Zusammensetzung des Schadstoffes in der Umgebungsluft bekannt sein. Der Sauerstoffgehalt der Einatemluft muss mindestens 17 Vol.% betragen.

 

Gasfilter 90

Gasfilter 90

Zum Schutz vor organischen bzw. anorganischen Gasen und Dämpfen, je nach erforderlichem Schutzbereich. Gasfilterklassen 1 oder 2, Einbereichs- oder Mehrbereichsfilter [ABEK]

Kombinationsfilter 92

Kombinationsfilter 92

Zum Schutz vor organischen bzw. anorganischen Gasen und Dämpfen, je nach erforderlichem Schutzbereich, sowie vor festen und flüssigen Partikeln [Klasse P2]. Einbereichs- und Mehrbereichsfilter [ABEK/St].

Kombinationsfilter 93

Kombinationsfilter 93

Zum Schutz vor organischen bzw. anorganischen Gasen und Dämpfen, je nach erforderlichem Schutzbereich, sowie vor festen und flüssigen Partikeln [Klasse P3]. Einbereichs [A, B, E, K, AX] - und Mehrbereichsfilter [AB, ABEK].

Spezialfilter

Spezialfilter

Zu beachten sind die Vorschriften der Berufsgenossenschaften über das Tragen von Atemschutzgeräten, Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten [BGR 190], das Merkblatt für die Verwendung von Filtergeräten im Bergbau und die Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe.

Partikelfilter

Partikelfilter

Zum Schutz gegen feste und flüssige Partikeln giftiger Stoffe